BinnSchG

BinnSchG
Binnenschiffahrtsgesetz
EN Inland Waterways (civil liability) Act

Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen. 2013.

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  • Havarie — Haverei. 1. Begriff: Alle durch Unfall verursachten Beschädigungen an Schiff und Ladung. Regelung des HGB in §§ 78 ff. BinnSchG im Wesentlichen übernommen. 2. Arten: a) Kleine H.: Alle Kosten der Schifffahrt (Hafengeld, Schlepplohn u.Ä.); kleine… …   Lexikon der Economics

  • Schiffer — Kapitän; Führer, nicht notwendig Eigentümer (⇡ Reeder, ⇡ Schiffseigner) eines Schiffes. Auch als Angestellter ist er kein ⇡ Handlungsgehilfe. Rechte und Pflichten regeln §§ 511–555 HGB bzw. §§ 7–20 BinnSchG. Außerhalb des Heimathafens ist er… …   Lexikon der Economics

  • Schiffseigner — Eigentümer eines der Binnenschifffahrt dienenden Schiffes. Die Haftung des Sch. entspricht im Wesentlichen der des ⇡ Reeders. Führt der Sch. das Schiff selbst, haftet er für fehlerhafte Führung nur mit Schiff und Fracht (§§ 1 ff. BinnSchG) …   Lexikon der Economics

  • Schiffsgläubiger — einzelne in § 754 HGB und entsprechend in § 102 BinnSchG aufgezählte Gläubiger, die ein besonderes, meist ⇡ gesetzliches Pfandrecht am ⇡ Schiffsvermögen haben, das keiner Eintragung im Schiffsregister bedarf, durch gutgläubigen Erwerb nicht… …   Lexikon der Economics

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